Die Prüffristen für Schutz- und Hilfmittel zum sicheren Arbeiten in elektrischen Anlagen und persönliche Schutzausrüstungen sind in Tabelle 1C angegeben:
Das sagt die Vorschrift
Schutz- und Hilfsmittel
| Prüfobjekt | Prüffrist | Art der Prüfung | Prüfer |
| Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangen | vor jeder Benutzung | auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel | Benutzer |
| auf einwandfreie Funktion | |||
| Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungs- prüfsysteme (kapazitive Anzeigesysteme für Nennspannungen über 1kV | alle 6 Jahre | auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte | Elektrofachkraft |